10 Stunden pro Woche sind erlaubt

Durchschnittlich 10 Std. Arbeitszeit in der Woche sind ab Oktober erlaubt, um noch den Status als Minijobber zu erhalten.

Die neue Grenze für Minijobber ist nicht mehr 450 Euro oder 520 Euro, wie oft in verschiedenen Publikationen zu lesen ist. Die neue Grenze für Minijobber*innen ist durchschnittlich 10 Std. Arbeitszeit pro Woche.

Wie das?

Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, kurz BMAS, führt ab dem 01. Oktober 2022 die sog. dynamische Verdienstgrenze ein, die sich am Mindestlohn orientiert. Damit liegt die Verdienstgrenze nicht mehr starr auf 450 Euro, sondern berechnet sich aus den dem gesetzlichen Mindestlohn und den 10 Wochenstunden. Und der Mindestlohn steigt ab Oktober auf 12 Euro. Das ist die bisher größte Anhebung seit Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015.

Die 520 Euro leiten sich daher wie folgt ab.

10 Wochenstunden * 12 Euro Mindestlohn * 52 Wochen pro Jahr / 12 Monate pro Jahr = 520 Euro

520 Euro pro Monat?

Aber auch die 520 Euro pro Monat sind nur ein Richtwert zum besseren und einfacheren Verständnis der Gesetzesänderung.

Der eigentliche Grenzwert liegt beim Jahresverdienst. Dieser darf das 14-fache der monatlichen Verdienstgrenze, nämlich 7280 Euro, nicht übersteigen, damit der Job noch als Minijob gilt und damit steuerfrei bleibt.

Neue Möglichkeiten

Damit ergeben sich neue Möglichkeiten für Arbeitgeber*innen. Denn wenn das 14-fache erlaubt ist, dann muss auch ein höherer Verdienst als 520 Euro pro Monat möglich sein. Auch dieser Fall ist vom BMAS klar geregelt.

Die monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro darf überschritten werden, wenn

  • es nur gelegentlich ist und innerhalb eines Kalenderjahrs maximal zwei Monate betrifft
  • es unvermeidbar ist, weil beispielsweise eine Krankheitsvertretung dies notwendig macht.

Dabei darf der Monatsverdienst aber nicht mehr als das doppelte der 520 Euro (also 1040 Euro) im Monat überschreiten. Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählt auch zum Jahresverdienst dazu und muss entsprechend berücksichtigt werden.

Monatliche Arbeitszeit?

Die maximale monatliche Arbeitszeit pro Monat ergibt sich durch die Multiplikation der 10 Wochenstunden mit dem Faktor 4,3333. Dieser wiederum leitet sich aus den Wochen pro Jahr, geteilt durch die Monate ab, also 52 geteilt durch 12.

Erlaubt sind somit 43,333 Std. pro Monat, oder umgerechnet in Zeiteinheiten 43 Stunden und 20 Minuten.

Eine Zeiterfassung ist Pflicht

Nicht erst seit Oktober, sondern schon länger, existiert im Mindestlohnsektor die Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit.

Im Bereich der geringfügig Beschäftigten kontrolliert der Zoll, ob die Arbeitszeit der Beschäftigten eingehalten wird oder ob durch eine Überschreitung der Arbeitszeit der berechnete Stundenlohn unter den Mindestlohn sinkt. In diesem Fall drohen hohe Strafen.

Eine elektronische Zeiterfassung spart Zeit und Geld

Zeiterfassungssysteme, wie das der TimePunch KG, können hier eine Absicherung für den Arbeitgeber bedeuten, und damit im Falle einer Prüfung durch den Zoll vor Strafzahlungen schützen.

Die Anfangsinvestition beschränkt sich dabei oft nur auf ein Zeiterfassungs-Terminal und die Schlüsselanhänger die zum An -und Abmelden benötigt werden. Bei einer Cloud Nutzung, sind die monatlichen Mietkosten selbst für kleine Betriebe so überschaubar, dass sie fast keine zusätzliche Belastung für Unternehmen darstellt.

TimePunch ist hier einer der führenden Anbieter und seit 2012 am Markt etabliert.

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300 Euro Energiepreispauschale – jetzt wird es ernst

Quelle: https://unsplash.com/@markusspiske

Bis vor kurzem war nur klar, jeder Mitarbeitende soll 300 Euro Energiepauschale vom Staat erhalten. Wie das konkret für die Unternehmen aussehen sollte, blieb lange Zeit offen.

Die Bundesregierung hatte am 23. März 2022 im Koalitionsausschuss das „Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten“ beschlossen. Im Maßnahmenpaket enthalten waren das 9 Euro Ticket, einmalig 100 Euro Kindergeld pro Kind, 30 Cent Tankrabatt für drei Monate und die Energiepauschale von 300 Euro. Bei Letzterem war lange Zeit unklar, wie die Entlastung die Mitarbeitenden erreichen soll, bzw. wie Unternehmen, welche die Energiepauschale auszahlen, das Geld vom Staat wieder erhalten werden.

Jetzt ist klar, die 300 Euro Energiepauschale werden als Entlastung für die Unternehmen von der zu entrichtenden Lohnsteuer in Abzug gebracht. Unternehmen müssen so für alle Mitarbeitenden, für die sie die Energiepauschale auszahlen, 300 Euro weniger Lohnsteuer entrichten. Aber wen erreicht die Energiepauschale und was bleibt davon bei den Angestellten hängen?

Die Energiepauschale ist breit aufgestellt und erreicht alle Lohn -und Einkommenssteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Steuerklassen 1 bis 5. Das bedeutet, dass nicht nur Angestellte im Voll -und Teilzeitverhältnis, sondern auch Mini-Jobber die Energiepreispauschale erhalten.

Die Pauschale wird dabei aber nicht Netto, also in voller Höhe ausgezahlt, sondern auf das aktuelle Brutto der Mitarbeitenden hinzugerechnet. Damit relativiert sich der Betrag erheblich. Bei einem 35jährigen Mitarbeiter, Steuerklasse 1 ohne Kinder und 3000 Euro brutto, bleiben von den 300 Euro gerade einmal knapp 160 Euro *) netto hängen. Etwas besser sieht es bei dem gleichen Mitarbeiter aus, wenn er verheiratet ist und ein Kind hat. Dann sind es immerhin schon fast 180 Euro *).

Aber aufgepasst bei Minijobbern die bisher 450 Euro verdienen. Diese werden durch die 300 Euro Bruttolohnerhöhung im September lohnsteuerpflichtig. Von der Auszahlung haben sie mit ca. 150 Euro *) am wenigsten von der Lohnerhöhung.

Wichtig für alle Unternehmen: Bei Unternehmen mit monatlicher Lohnsteueranmeldung erfolgt die Abrechnung der 300 Euro Energiepreispauschale im August und die Auszahlung im September. Kleine Betriebe, die nur quartalsweise oder jährlich die Lohnsteuer zahlen, haben dafür noch einen Monat länger Zeit.

Wichtig für Unternehmer*innen: Auch selbständige Unternehmer*innen bekommen die Energiepauschale. Da sie aber kein Gehalt im eigentlichen Sinn erhalten, wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung einmalig um 300 Euro gesenkt – sie bekommen das Geld also nicht separat ausgezahlt, aber dafür in voller Höhe auf die Steuer angerechnet.

*) Alle Beispiele wurden mit einem frei zugänglichen Gehaltsrechner berechnet. Der reale Auszahlungsbetrag kann von den gerechneten Beispielen abweichen.

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